ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER KONIJNENBURG B.V.
Hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Amsterdam am 15-06-2012, Nr. 12-55


  1. Anwendbarkeit
    Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen KONIJNENBURG und seinen Kunden sowie für alle Angebote bzw. Aufträge des Käufers unter Ausschluss der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, gleich welcher Art. Unter Verträgen wird ausdrücklich auch der im Fernabsatz geschlossene Vertrag zwischen dem Käufer und KONIJNENBURG verstanden. Abweichungen von der Anwendbarkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst sind für KONIJNENBURG nur dann verbindlich, wenn sie dem Käufer schriftlich bestätigt wurden. Mit dem Abschluss eines Vertrages erklärt sich der Käufer mit der ausschließlichen Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden; dies gilt auch für weitere Bestellungen des Käufers, sei es mündlich, telefonisch, per E-Mail, per Fax oder in sonstiger Weise, so dass es einer schriftlichen Bestätigung durch KONIJNENBURG noch nicht bedarf. – 2. Kostenvoranschläge
  2. Alle Angebote, sowohl mündlich als auch schriftlich, sind unverbindlich und beruhen auf den Angaben, die der Kunde mit seinem Antrag macht.
  3. Alle Preislisten, Prospekte und sonstigen Informationen, die mit einem Angebot übermittelt werden, sind so genau wie möglich angegeben. Diese sind für KONIJNENBURG nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. KONIJNENBURG ist nicht verpflichtet, detaillierte Auskünfte zu erteilen, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
  4. Alle Prospekte, Fotos, Preislisten und alle technischen Daten, die mit den Angeboten in Form von Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Mustern usw. geliefert werden, sowie alle sonstigen schriftlichen Unterlagen bleiben ausdrücklich geistiges Eigentum von KONIJNENBURG. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung ist es dem Käufer ausdrücklich untersagt, diese Informationen zu kopieren und/oder Dritten zur Nutzung und/oder zum Weiterverkauf zu überlassen. Die Nutzung dieser Informationen muss sich auf den persönlichen Gebrauch im Rahmen des Angebots und einer eventuellen Beauftragung beschränken.
  5. Die angebotenen Preise gelten nur für die angebotenen Mengen.
  6. Wenn keine vorherige schriftliche Auftragsannahme erfolgt ist, z.B. bei einem Verkauf aus Lagerbeständen, kommt der Kaufvertrag zustande, weil KONIJNENBURG einem Lieferwunsch des Käufers ganz oder teilweise nachkommt oder weil KONIJNENBURG einen Käufer zur Lieferung aufgefordert hat. eine Rechnung schickt.
  7. 6. KONIJNENBURG haftet nicht für Irrtümer und Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen und Maß- und Gewichtsangaben sowie allen sonstigen Angaben in Preislisten oder Werbematerialien und bei Angeboten oder/und Auftragsbestätigungen. – 3. die Vereinbarung
  8. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn KONIJNENBURG die Bestellung oder eine Änderung der Bestellung ausdrücklich schriftlich angenommen oder bestätigt hat.
  9. Nachträgliche Ergänzungen und/oder Änderungen sowie (mündliche) Zusagen von KONIJNENBURG oder seinen Vertretern, Beauftragten oder sonstigen Vermittlern sind nur dann verbindlich, wenn KONIJNENBURG sie schriftlich durch eine hierzu befugte Person bestätigt hat.
  10. Für Lieferungen oder Leistungen, für die aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs kein Angebot oder keine Auftragsbestätigung versandt wird, gilt auch die Rechnung als Auftragsbestätigung, die ebenfalls den Vertrag richtig und vollständig wiedergibt.
  11. Jeder Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass sich der Käufer als ausreichend kreditwürdig für die finanzielle Erfüllung des Vertrages erweist.
  12. KONIJNENBURG ist berechtigt, bei oder nach Abschluss des Vertrages vor der (weiteren) Erfüllung vom Käufer Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen zu verlangen.
  13. KONIJNENBURG ist berechtigt, sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages Dritter zu bedienen. Wenn möglich, wird KONIJNENBURG dies mit dem Kunden abstimmen.
  14. Will der Käufer den geschlossenen Vertrag ändern oder kündigen, so ist er verpflichtet, KONIJNENBURG allen Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns und aller Kosten, die sich aus der Änderung oder Kündigung ergeben, zu ersetzen. – 4. Höhere Gewalt
  15. Höhere Gewalt bedeutet in diesem Zusammenhang: Jeder vom Willen der Parteien unabhängige Umstand oder unvorhersehbare Umstand, aufgrund dessen die Erfüllung des Vertrages vom Käufer vernünftigerweise nicht mehr von KONIJNENBURG verlangt werden kann. Unter „höherer Gewalt“ wird in jedem Fall verstanden: Streik, übermäßige Abwesenheit oder Abwesenheit von Personal, Transportschwierigkeiten, unzureichende Versorgung mit Rohstoffen/Teilen, Feuer, staatliche Maßnahmen, einschließlich Einfuhr- und Ausfuhrverbote, Kontingente, Betriebsstörungen beim Lieferanten oder Zulieferer(n), sowie Verzug des/der Zulieferer(s), wodurch KONIJNENBURG seine Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nicht mehr erfüllen kann.
  16. Ist die höhere Gewalt nach Auffassung von KONIJNENBURG vorübergehender Natur, hat KONIJNENBURG das Recht, die Ausführung des Vertrages auszusetzen, bis der Umstand, der die höhere Gewalt verursacht, nicht mehr besteht.
  17. Ist der Zustand der höheren Gewalt nach Auffassung von KONIJNENBURG von Dauer, können die Parteien eine Vereinbarung über die Auflösung des Vertrages und die damit verbundenen Folgen treffen. KONIJNENBURG ist nicht verpflichtet, eine Entschädigung, gleich welcher Art, zu zahlen.
  18. KONIJNENBURG ist berechtigt, eine Vergütung für die Leistungen zu verlangen, die bei der Ausführung des betreffenden Vertrages erbracht wurden, bevor der Umstand höherer Gewalt eingetreten ist. – 5. Preise
  19. Sofern keine Angebotsbindungsfrist gilt, ist jedes Angebot freibleibend.
  20. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise:
  • auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Angebots oder der Bestellung geltenden Einkaufspreise, Löhne, Lohnkosten, Sozialabgaben, Frachten, Versicherungsprämien und sonstigen Kosten;
  • auf der Grundlage der Lieferung ab Werk/Lager oder einem anderen vom Käufer angegebenen Bestimmungsort, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und unbeschadet der Bestimmungen in Art. 6.2 bestimmt;
  • ohne Mehrwertsteuer und andere Rechte;
  • in EUROS angegeben.
  1. Wenn nicht anders vereinbart, gilt ein Mindestbestellwert von EURO 50 (fünfzig) netto.
  2. 4. Im Falle einer Erhöhung eines oder mehrerer Selbstkostenfaktoren, insbesondere einer Änderung des Wechselkurses des EURO gegenüber der für den Vertrag maßgeblichen Fremdwährung, ist KONIJNENBURG berechtigt, den Auftragspreis entsprechend anzupassen.
  3. Transportkosten und Transportrisiko
  4. Die Art und Weise des Transports, der Versendung, der Verpackung usw. wird von KONIJNENBURG als gutem Kaufmann bestimmt, wenn der Käufer KONIJNENBURG keine weiteren Weisungen erteilt. Besondere Wünsche des Käufers hinsichtlich der Verpackung und/oder des Transports, wozu auch die Verlagerung innerhalb des Betriebsgeländes gehört, werden nur gegen Kostenerstattung durch den Käufer ausgeführt.
  5. Der Transport der Waren erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Käufers.
  6. Bei Bestellungen mit einem Rechnungswert unter EURO 350,- exkl. MwSt. ist KONIJNENBURG berechtigt, Fracht- und Bearbeitungskosten zu berechnen, sofern nichts anderes vereinbart ist. – 7. Lieferung und Lieferfrist
  7. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk/
    Lager.
  8. Die vereinbarte Lieferfrist bzw. der vereinbarte Liefertermin beginnt an dem Tag, an dem KONIJNENBURG alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stehen. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt, unbeschadet der Bestimmungen in Art. 16 gilt der Zeitpunkt des Abladens/Entladens der Ware (die tatsächliche Übergabe). Für alle Lieferungen gelten die gewählten Incoterms (neueste Ausgabe).
  9. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware oder die Verpackung spätestens innerhalb eines Arbeitstages nach der Lieferung auf etwaige Mängel (Fehlmengen) oder Schäden zu prüfen oder diese Prüfung innerhalb von zehn Tagen nach seiner Mitteilung, dass die Ware dem Käufer zur Verfügung steht, vorzunehmen. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Lieferung festgestellte Mängel und/oder Schäden spätestens innerhalb eines Arbeitstages nach der Lieferung an KONIJNENBURG zu melden, andernfalls ist KONIJNEN-BURG berechtigt, diesbezügliche Reklamationen nicht zu bearbeiten.
  10. KONIJNENBURG ist berechtigt, in Teilen zu liefern (Teillieferungen), die gesondert in Rechnung gestellt werden können. Der Käufer ist dann verpflichtet, gemäß den Bestimmungen von Artikel 14 dieser Bedingungen zu zahlen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
  11. Wird die Ware nicht innerhalb von zehn Tagen nach Lieferankündigung abgenommen oder bei Abrufverträgen die vereinbarte Abruffrist vom Käufer nicht eingehalten, ist KONIJNENBURG berechtigt, die betreffende Ware in Rechnung zu stellen, während sie ab diesem Zeitpunkt vollständig auf Kosten und Gefahr des Käufers gelagert wird.
  12. Vereinbarte Lieferzeiten sind immer annähernd. Bei Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist ist der Käufer berechtigt, per Einschreiben KONIJNENBURG eine angemessene Nachfrist zu setzen.
  13. Eine solche Überschreitung berechtigt den Käufer nicht, die Bestellung zu stornieren oder die Entgegennahme oder Bezahlung der Ware zu verweigern, und verpflichtet KONIJNENBURG auch nicht, dem Käufer eine Entschädigung zu zahlen oder ab Lager zu liefern, wenn die Ware bei Lieferung ab Werk gekauft wurde. Für speziell bestellte Produkte mit langer Lieferzeit, spezifischer Anwendung oder erforderlichen Prüfungen gilt eine Frist, die in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität und Lieferzeit des Produkts stehen muss. – 8. Garantie, Service und Reklamationen
  14. KONIJNENBURG leistet für gelieferte Neuprodukte während der Dauer von drei Monaten nach Lieferung bzw. Versand Gewähr, d.h. dass es alle Teile, die während dieser Zeit infolge fehlerhafter Konstruktion einen Mangel aufweisen, unentgeltlich instand setzt oder durch andere ersetzt (dies nach Wahl von KONIJNENBURG), vorausgesetzt, dass ihm ein solcher Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung und in jedem Fall innerhalb der in Artikel 8 genannten Fristen schriftlich angezeigt wird und, sofern KONIJNENBURG dies wünscht, das betreffende Teil unverzüglich frachtfrei zugesandt wird.
  15. Die oben genannte Garantie für die Reparatur oder die kostenlose Lieferung eines neuen Teils umfasst nicht die gesetzlichen Abgaben auf das kostenlos zu liefernde Teil sowie die Einfuhrzölle und die Umsatzsteuer; diese gehen zu Lasten des Käufers.
  16. Mängel der gelieferten Ware können nach Wahl von KONIJNENBURG nur dann nachgebessert oder durch Neulieferung ersetzt werden, wenn die Mängel nach Auffassung von KONIJNENBURG oder des Herstellers auf Konstruktionsfehlern, dem verwendeten Material oder der Ausführung beruhen, in deren Folge diese Mängel für den Käufer unbrauchbar sind. im Hinblick auf den jeweiligen Verwendungszweck der Ware. Verschleißteile, wie z.B. Laufflächen von Rädern und Lagern, fallen nicht unter diese Garantie
  17. Hat der Käufer nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Lieferung oder Fertigstellung der Ware schriftlich bei KONIJNENBURG reklamiert, so gilt die Ware als genehmigt. Im Falle einer Beanstandung hat der Käufer die Ware in unverändertem Zustand zu belassen, bis KONIJNENBURG in der Lage war, die Beanstandungen zu prüfen.
  18. Rücksendungen werden von KONIJNENBURG nur angenommen, wenn:
    a) KONIJNENBURG vorher sein schriftliches Einverständnis gegeben hat;
    b) dies frachtfrei KONIJNENBURG erfolgt, sofern nicht anders vereinbart;
    c) es sich um Lager- oder Standardmaterial handelt und
    d) die Lieferung nicht länger als sechs Wochen zurückliegt, sofern nichts anderes vereinbart ist. 6. Muss KONIJNENBURG Reparaturen oder Untersuchungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen, ist KONIJNENBURG berechtigt, dem Käufer Reise- und Übernachtungskosten sowie etwaige Transportkosten und die Kosten für die zu verwendenden Prüfmittel in Rechnung zu stellen. Die Prüfung und Reparatur erfolgt grundsätzlich innerhalb unseres Betriebes zu den üblichen Arbeitszeiten. Stellt sich heraus, dass die zur Prüfung oder Reparatur angebotene Ware keine Mängel aufweist, gehen alle anfallenden Kosten zu Lasten des Kunden, wobei ein Mindestbetrag von 60 EUR netto in Rechnung gestellt werden muss.
  19. Alle Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatz erlöschen, wenn der Käufer selbst Änderungen oder Reparaturen an der gelieferten Ware vornimmt oder vornehmen lässt oder die gelieferte Ware nicht genau nach den erteilten Anweisungen verwendet oder wenn er sie unsachgemäß behandelt, benutzt oder für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke verwendet.
  20. Die Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen durch den Käufer entbindet KONIJNENBURG von seinen Verpflichtungen aus diesem Artikel.
  21. KONIJNENBURG ist nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, abgesehen von der Verpflichtung gemäß dem ersten Absatz dieses Artikels. KONIJNENBURG haftet auch nicht für Schäden oder Verletzungen, die während der Arbeiten beim Käufer aufgrund der Verpflichtungen aus diesem Artikel an Sachen oder Personen entstehen. – 9. Produkt- und Mengentoleranzen
  22. KONIJNENBURG ist eine Toleranz von bis zu 10 (zehn) % nach oben oder unten in Bezug auf Produkte gestattet, für die eine Material- oder Blechdicke angegeben ist.
  23. KONIJNENBURG ist eine Toleranz von bis zu 10 (zehn) % nach oben oder unten bei Unter- oder Überlieferungen von Spritzguss-, Guss- oder Dreharbeiten gestattet.
  24. Für die zulässigen Abweichungen in Bezug auf Maße oder Härten wird auf international anerkannte Normen für die betreffenden Artikel verwiesen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich bei der Angebotsabgabe davon abgewichen wird und soweit nicht eine besondere Spezifikation schriftlich vereinbart ist.
  25. Vom Käufer oder in seinem Auftrag KONIJNENBURG zur Verfügung zu stellende Teile, die an, in oder auf dem von KONIJNENBURG herzustellenden Produkt verwendet werden sollen, sind KONIJNENBURG in der benötigten Menge mit einem Aufschlag von zehn Prozent (wenn kein anderer Prozentsatz vereinbart wurde) termingerecht, frei Haus und frachtfrei zu liefern. KONIJNENBURG übernimmt keinerlei Haftung für die KONIJNENBURG auf diese Weise zur Verfügung gestellten Teile oder sonstigen Waren, noch für deren Qualität und deren ordnungsgemäße Verwendbarkeit und kann ohne jegliche Untersuchung davon ausgehen, dass diese Teile in, an oder auf dem Produkt hergestellt werden.
  26. Technische Daten
  27. Die von KONIJNENBURG zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Muster und Angaben über Maße, Gewichte, Tragfähigkeiten, chemische Beständigkeiten und sonstige technische Daten sind überwiegend den Angaben der von uns vertretenen Hersteller und Lieferanten entnommen. Diese Angaben sind nur dann verbindlich, wenn sie von KONIJNENBURG ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
  28. Angegebene Tragfähigkeiten von Rädern gelten bei statischer Belastung und beziehen sich nicht auf den Rollwiderstand.
  29. KONIJNENBURG behält sich das Recht vor, die Ware in einer geänderten Ausführung zu liefern, sofern der bestimmungsgemäße Gebrauch der Ware dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  30. Abweichungen von den gemachten Angaben oder geänderte Konstruktionen im Sinne dieses Artikels berechtigen nicht zu Reklamationen oder zur Auflösung des Vertrages. – 11. Geistige Eigentumsrechte Dritter
  31. Bei der Herstellung von Artikeln nach Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Angaben im weitesten Sinne, die KONIJNENBURG von seinem Kunden oder über ihn von Dritten erhält, übernimmt der Kunde die volle Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und/oder Lieferung dieser Artikel keine Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster- oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden und stellt KONIJNENBURG von allen etwaigen Ansprüchen gegen KONIJNENBURG frei.
  32. Wird die Herstellung und/oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein behauptetes Recht beanstandet, so ist KONIJNENBURG ohne weiteres und allein aufgrund dessen berechtigt, die Herstellung und/oder Lieferung sofort einzustellen und Ersatz der entstandenen Kosten zu verlangen, unbeschadet seiner weitergehenden Schadensersatzansprüche gegen seinen Kunden, ohne dass KONIJNENBURG selbst zu einer Schadensersatzleistung verpflichtet ist. KONIJNENBURG ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die bei KONIJNENBURG eingegangenen Beanstandungen Dritter gegen die Herstellung und/oder Lieferung des betreffenden Artikels zu informieren.
  33. Haftung
  34. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen ist KONIJNENBURG nicht zum Ersatz von Schäden jeglicher Art, direkt oder indirekt, einschließlich Betriebsschäden, an beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder an Personen, sowohl bei der Gegenpartei als auch bei Dritten, verpflichtet. Die Gegenpartei ist verpflichtet, KONIJNENBURG von allen Kosten, Schäden und Zinsen freizustellen und zu entschädigen, die KONIJNENBURG als direkte Folge von Ansprüchen Dritter gegen KONIJNENBURG in Bezug auf Vorfälle, Handlungen oder Unterlassungen entstehen können, für die KONIJNENBURG gegenüber der Gegenpartei gemäß diesen Bedingungen haftet. nicht haftbar ist. KONIJNENBURG haftet – unter Berücksichtigung der Bestimmungen an anderer Stelle in diesem Artikel – in keinem Fall für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch der gelieferten Waren oder durch deren Verwendung für einen anderen als den nach objektiven Maßstäben geeigneten Zweck entstehen. KONIJNENBURG haftet auch nicht für Schäden, die durch einen Fehler seines Produktes verursacht werden, wenn: a. KONIJNENBURG das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat;
    b. es unter Berücksichtigung der Umstände plausibel ist, dass der Fehler, der den Schaden verursacht hat, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch KONIJNENBURG noch nicht vorhanden war oder erst später aufgetreten ist;
    c. das Produkt nicht für KONIJNENBURG zum Verkauf oder für eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlicher Zielsetzung hergestellt wurde oder im Rahmen des Geschäftsbetriebs hergestellt oder vertrieben wurde;
    d. der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt zwingenden staatlichen Vorschriften entspricht;
    e. nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem KONIJNENBURG das Produkt in Verkehr gebracht hat, das Vorhandensein des Fehlers nicht erkannt werden konnte;
    f. im Falle des Herstellers eines Teils der Fehler auf die Konstruktion des Produkts, zu dem das Teil gehört, oder auf die vom Hersteller des Produkts erteilten Anweisungen zurückzuführen ist 2. Die Haftung von KONIJNENBURG ist (teilweise) durch den Höchstbetrag seiner Produkt-, Gewinnausfall- und Transportversicherung begrenzt. Vorbehaltlich der Bestimmungen an anderer Stelle in diesem Artikel ist der Schaden, den KONIJNENBURG der Gegenpartei zufügt (Handelsschaden), stets auf den Nettorechnungswert der gelieferten Waren begrenzt. Eine schriftliche Ablehnung des geltend gemachten Schadens durch den zuständigen Versicherer gilt als vollständiger Beweis.
  35. Die Erfüllung der geltenden Garantie-/Reklamationsverpflichtungen und/oder die Zahlung des festgestellten Schadens durch KONIJNENBURG und/oder seine(n) Versicherer wird als einzige und vollständige Entschädigung angesehen. Im Übrigen hält die Gegenpartei KONIJNENBURG ausdrücklich und vollständig schadlos.
  36. KONIJNENBURG übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Verletzung von Patenten, Lizenzen und/oder anderen geistigen Eigentumsrechten Dritter infolge der Verwendung von durch den Käufer oder in dessen Auftrag zur Verfügung gestellten Daten wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen im weitesten Sinne ergeben können. . Wenn KONIJNENBURG in dem mit dem Kunden geschlossenen schriftlichen Vertrag oder in der Auftragsbestätigung auf technische, sicherheitstechnische, qualitative und/oder sonstige Vorschriften in Bezug auf Produkte hinweist, wird davon ausgegangen, dass diese dem Kunden bekannt sind, es sei denn, KONIJNENBURG teilt ihm unverzüglich schriftlich das Gegenteil mit. KONIJNENBURG wird ihn dann über diese Regelungen weiter informieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine Kunden jederzeit schriftlich auf die vorstehenden Regelungen hinzuweisen.
  37. Soweit KONIJNENBURG bei der Montage und/oder Herstellung der Betriebsbereitschaft behilflich ist, ohne dass dies im Auftrag angegeben ist, erfolgt dies auf Wunsch und auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
  38. Durch die bloße Entgegennahme der gelieferten Ware durch oder im Namen des Vertragspartners wird KONIJNENBURG von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen des Vertragspartners und/oder Dritter unabhängig von der Schadensursache unter Einhaltung der Gewährleistungspflicht freigestellt.
  39. Bei der Beratung haftet KONIJNENBURG nur für normalerweise vermeidbare und/oder vorhersehbare Mängel, höchstens jedoch bis zur Höhe des vereinbarten Beratungshonorars.
  40. Wenn KONIJNENBURG die Ware anderweitig einkaufen muss, gelten die auf dieses Geschäft anwendbaren (Vertrags-)Bestimmungen auch für die Gegenpartei, wenn und soweit KONIJNENBURG sich auf sie berufen kann.
  41. Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens KONIJNENBURG selbst und vorbehaltlich seiner Gewährleistungsverpflichtungen haftet KONIJNENBURG niemals für Schäden, die der Kunde erleidet, einschließlich Folgeschäden, immaterielle Schäden, Handelsverluste oder Umweltschäden oder Schäden, die sich aus einer Haftung gegenüber Dritten ergeben. – 13. Zahlung
  42. Sofern nicht anders vereinbart, hat die Zahlung netto ohne jeden Abzug oder Verrechnung durch Einzahlung oder Überweisung auf ein von KONIJNENBURG benanntes Bank- oder Girokonto innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Maßgeblich ist das Wertstellungsdatum auf seinen Bank-/Giroauszügen und gilt somit als Zahlungsdatum.
  43. Zahlt der Kunde nicht fristgerecht, schuldet er ohne weitere Inverzugsetzung mindestens 40 (vierzig) EURO außergerichtliche Inkassokosten. Darüber hinaus steht es KONIJNENBURG frei, auf den Rechnungsbetrag Zinsen in Höhe von einem halben Prozent über dem gesetzlichen Handelszins pro Monat oder pro Teil des Monats, der als ganzer Monat gilt, zu berechnen, berechnet ab dreißig Tagen nach Rechnungsdatum, sowie zusätzliche Inkassoregistrierungskosten. ab Euro 30,- (dreißig)
  44. Jede vom Käufer geleistete Zahlung dient in erster Linie zur Begleichung der von ihm geschuldeten Zinsen sowie der KONIJNENBURG entstandenen Inkasso- und/oder Verwaltungskosten und wird dann auf die älteste offene Forderung angerechnet.
  45. Eigentumsvorbehalt
  46. Alle von KONIJNENBURG gelieferten Waren, auch wenn diese von KONIJNENBURG vertragsgemäß am Standort des Käufers oder seines Auftraggebers montiert worden sind, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung all dessen, was der Käufer KONIJNENBURG aus diesen oder aus irgendeinem anderen damit zusammenhängenden Vertrag schuldet, einschließlich Zinsen und Kosten, sein Eigentum.
  47. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung der gelieferten Waren durch oder beim Käufer erwirbt KONIJNENBURG das Miteigentumsrecht an den neu entstandenen Waren und/oder an den gelieferten zusammengesetzten Waren, und zwar zum Wert der gelieferten, ursprünglichen Waren.
  48. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware deutlich getrennt von anderen Waren aufzubewahren, solange sie nicht in Gebrauch ist, solange das Eigentum nicht übertragen worden ist.
  49. Zurückbehaltungsrecht
  50. KONIJNENBURG hat ein Zurückbehaltungsrecht an allen Waren, die sich im Besitz von KONIJNENBURG oder im Auftrag des Käufers befinden, gleich aus welchem Grund, solange der Käufer nicht alle seine Verpflichtungen gegenüber KONIJNENBURG erfüllt hat.
  51. KONIJNENBURG ist verpflichtet, die Ware nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten, ohne dass der Käufer im Falle des Untergangs, des teilweisen Verlustes und/oder der unverschuldeten Beschädigung einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann. Das Risiko für die Ware verbleibt somit beim Kunden. – 17. Verzug des Käufers
    In Fällen, in denen der Käufer:
    a. in Konkurs gerät, ein Vermögen abtritt, einen Zahlungsaufschub beantragt oder wenn sein Vermögen ganz oder teilweise gepfändet wird;
    b. stirbt oder unter Vormundschaft gestellt wird;
    c. einer Verpflichtung nicht nachkommt, die ihm nach dem Gesetz oder diesen Bedingungen obliegt
    d. einen Rechnungsbetrag oder einen Teil davon nicht innerhalb der festgelegten Frist bezahlt;
    e. seinen Betrieb oder einen wesentlichen Teil davon aufgibt oder überträgt, einschließlich der Einbringung seines Betriebes in ein zu gründendes oder bereits bestehendes Unternehmen, oder den Zweck seines Betriebes ändert; KONIJNENBURG hat das Recht, durch das bloße Eintreten eines der oben genannten Umstände den Vertrag aufzulösen, ohne dass ein gerichtliches Einschreiten erforderlich ist, und jeden Betrag, den der Käufer aufgrund der von KONIJNENBURG ausgeführten Arbeiten und/oder Lieferungen schuldet, sofort und ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist. ist, in vollem Umfang einzufordern, unbeschadet der Rechte auf Ersatz von Kosten, Schäden und Zinsen.
  52. Ist der Käufer aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, nach Bekanntwerden seiner Zahlungsunfähigkeit unverzüglich staatliche Stellen oder Wirtschaftsverbände zu benachrichtigen, so ist er gleichzeitig verpflichtet, KONIJNENBURG schriftlich zu benachrichtigen. zu tun.
  53. Im Falle von u.a. Nichtzahlung eines fälligen Betrages, Zahlungsaufschub, Antrag auf Zahlungsaufschub, Konkurs, Zwangsverwaltung, Tod, Liquidation des Unternehmens des Kunden ist KONIJNENBURG berechtigt, die gelieferte, aber nicht oder nicht vollständig bezahlte Ware unter Verrechnung bereits gezahlter Beträge als Eigentum zurückzufordern, jedoch unbeschadet aller Rechte, Ersatz für etwaige Schäden zu verlangen.
  54. Der Käufer muss KONIJNENBURG jederzeit die Möglichkeit geben, unbezahlte oder gemietete Waren, wo auch immer sie sich befinden, unverzüglich zurückzunehmen.
  55. Die Waren können vom Käufer im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit weiterverkauft oder verwendet werden, dürfen jedoch nicht in irgendeiner Weise belastet werden. Für den Fall, dass die noch nicht bezahlte Ware erneut geliefert wird, ist der Käufer verpflichtet, sich das Eigentum vorzubehalten und alle Forderungen bis zur Höhe des fälligen Betrages auf erstes Anfordern an KONIJNENBURG als stilles Pfand zu übertragen. – 18. Streitigkeiten und anwendbares Recht
  56. Auf alle Angebote, Verträge und deren Ausführung findet niederländisches Recht Anwendung, unter Ausschluss des Gesetzes vom 15. Dezember 1971 zur Durchführung des am 1. Juli 1964 in Den Haag geschlossenen Vertrages über ein einheitliches Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, TRB 1964 Nr. 117 und 1968 Nr. 13 (Amtsblatt 1971, S 780 und S 781) sowie des Wiener Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980.
  57. Alle Streitigkeiten, auch solche, die nur von einer Partei als solche angesehen werden, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, auf den diese Bedingungen Anwendung finden, oder den betreffenden Bedingungen selbst und ihrer Auslegung oder Durchführung ergeben, sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Art, werden vom Gericht in Amsterdam entschieden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  58. Im Falle eines Rechtsstreits sind vorbehaltlich des Gegenbeweises die in den Unterlagen von KONIJNENBURG enthaltenen Informationen maßgeblich.
  59. Hinterlegung
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 15-06-2012 bei der Geschäftsstelle des Landgerichts in Amsterdam hinterlegt.
  60. Zugang
    Eine Kopie der englischen Fassung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen (Allgemeine Verkaufsbedingungen der KONIJNENBURG BV) liegt in der Geschäftsstelle des Landgerichts in Amsterdam, Niederlande, zur Einsichtnahme aus. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch von der KONIJNENBURG Website (www.Konijnenburg.nl) heruntergeladen werden.